s
Aus der deutschen Vorzeit.
Die erste Gemeinschaft der Germanen bildete die Familie. An der Spitze derselben stand der Vater als Oberhaupt und sorgte für Recht und Schutz der Glieder seines Geschlechts (der Sippe). Wurde ein Glied verletzt oder getötet, so waren die übrigen zur Rache, selbst Blutrache verpflichtet, die nur durch öffentliche Unterwerfung zu einer Buße, dem Wergeld, abgewandt werden konnte. Mehrere benachbarte, freie Grundbesitzer bildeten eine Gemeinde oder Markgenossenschaft und befanden sich im Genusse des Gemeindelandes, dem Allmend. Aus mehreren Gemeinden wurde ein Gau, die erste politische Gemeinschaft, gebildet. In jedem Gau wurden zur Neu- oder Vollmondszeit an einem geweihten Orte, der Malstatt, Versammlungen abgehalten, zu welchen jeder freie Mann in Waffen erschien. An der Spitze der Gauversammlung stand ein Fürst oder Gaugraf, wozu die erfahrensten und angesehensten Männer der edeln Geschlechter gewählt wurden. Der Fürst hatte die Versammlungen und Gerichte zu leiten und war außerdem Führer im Kriege. In dieser Versammlung wurde der freie Jüngling wehrhaft gemacht; hier wurde Recht gesprochen über alles, was Leben und Eigentum anging. Konnte die Versammlung in einer Sache das Recht nicht finden, so nahm sie ihre Zuflucht zum Gottesurteil, zumeist zum Zweikampf, wobei dem Sieger das Recht zugesprochen wurde. Vereinigten sich mehrere Gaue zu einem Kriege, so wurde der tapferste Fürst oder Freie zum Herzog gewählt, der für die Dauer des Krieges den Oberbefehl führte und nach Beendigung desselben in seine frühere Stellung zurücktrat. Die Vereinigung aller Kämpfer bildete den Heerbann. Dieser wurde durch Boten oder den Heerpfeil, der Tag und Nacht von Hof zu Hof gebracht wurde, einberufen, und Priester brachten aus den geheiligten Hainen die Götterbilder herzu. Vor dem Beginn der Schlacht stimmten die Kämpfer feurige Schlachtgesänge an, in welchen sie ihre Götter und Helden feierten, und wobei sie aus der Fülle der Klänge aus den Ausgang des Kampfes schlossen. Sie verstärkten den Ton, indem sie den Schild (altnordisch bardhi) vor den Mund hielten, woher diese Sangesweife den Namen Barditus erhielt. Die Kämpfer waren in keilförmiger Schlachtordnung aufgestellt. Frauen und Kinder, die auf den Wanderzügen zugegen waren, blieben während des Kampfes in der „Wagenburg", von wo die Frauen dem Kampf folgten und die Wankenden anfeuerten. Vom Platze zu weichen galt, wenn man zum Kampfe wieder zurückkehrte, mehr für klug als feige. Wer den Schild in Feindeshand ließ, wurde von Opfern und Volksversammlungen aus-
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§. 1. Land und Volk der Germanen.
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geschlossen. Eine Schande war es, die Schlacht zu verlassen, wenn der Führer gefallen war. Wie die Führer um den Sieg, so hatte das Gefolge für sie zu kämpfen. Nach dem Siege wurde die Beute zu gleichen Teilen unter die Kämpfer verteilt und ein Teil den Göttern geopfert. Auf Beutezügen und Heerfahrten nach Abenteuern wurde ein Fürst oft von waffenfähigen und kriegsfrohen Jünglingen und Männern begleitet, die sich ihm freiwillig als Gefolge an-schlofsen und im Frieden als Ehrenwache dienten.
Während bei den meisten germanischen Völkerschaften die Verfassung eine republikanische war, hatten einzelne germanische Stämme, besonders im Osten, Könige. Wo man einen solchen einsetzte, wählte man den Besten und Tapfersten aus den edeln Geschlechtern und erhob ihn vor dem versammelten Volk auf den Schild. Die übertragene königliche Würde blieb erblich, doch so, daß der Nachfolger vom Volke immer wieder gewählt wurde. Der König führte den Oberbefehl im Krieg und vereinigte im Frieden die weltliche und geistliche Gewalt in seinen Händen. Ihm fiel ein Teil des Wergeides und der Kriegsbeute zu; von den besiegten Feinden empfing er Abgaben, von seinen Untergebenen Geschenke. Unter den Königen gewann das Gefolge besondere Bedeutung; sie konnten ihren Dienern höhere Ehren und größeren Landbesitz gewähren; aus ihrem Gesolge wählten die Fürsten ihre Beamten, und die Dienstmannen des Königs, der Marschall, der Kümmerer, der Truchseß und Mundschenk, nahmen bald denselben Rang ein, wie die hohen Beamten der römischen Kaiser. Aus dem Gefolge der Könige ging so ein neuer Adel hervor.
Aus der Einrichtung des Gefolges entstand bei den Franken, Goten und Langobarden allmählich das Feud al- oder Lehnswesen. Wenn nämlich von diesen ein Land erobert war, so wurde es gewöhnlich in 3 Teile geschieden; einen empfing der König, den zweiten seine Krieger, den dritten durften die Besiegten gegen Entrichtung einer Abgabe behalten. Der Krieger empfing ein freies, erbliches Eigentum (Allod), und er verpflichtete sich dafür, beim allgemeinen Aufgebote dem Heerbanne zu folgen. Um Freie aber an seine Person zu fefseln, überließ ihnen der König einen Teil seines Allods zu zeitweisem oder auch lebenslänglichem Nutz- und Nießbrauchs, Ein solches Gut war ein bewegliches; es konnte vom Lehnsherrn wieder gefordert werden, und der Lehnsträger (Vasall) übernahm damit die Verpflichtung, zu den Getreuen oder Dienstmannen seines Herrn zu gehören und denselben in Krieg und Frieden zu schirmen.
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§. 15. Karl der Große.
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Markgrafen übergeben, dem die Verteidigung der Grenzen gegen äußere Feinde oblag, weshalb er auch größere Rechte und mehr Macht besaß. Über die befestigten Plätze oder Burgen waren Burggrafen, über die kaiserlichen Pfalzen oder Paläste Psalzgrafen eingesetzt. Alljährlich zogen in Karls Auftrag zwei Sendgrafen, je ein geistlicher und ein weltlicher in jedem Sprengel, durch die einzelnen Landschaften des Reiches, welche die Beamten beaufsichtigten, Beschwerden entgegennahmen, die Rechte des Königs wahrnahmen und die Teile des Reiches in fester Verbindung mit ihm hielten. Auf den großen Reichsversammlungen im Mai und den kleineren im Herbste hatten sie Bericht über ihre Sendung abzustatten. Die Reichsversammlung bestand aus allen weltlichen und geistlichen Großen, den hohen Hofbeamten, den Bischöfen, Äbten, Grafen und dem königlichen Dienstgefolge. Sie versammelte sich meist in Verbindung mit der großen Herrschau des Maifeldes, um über Gesetze zu beraten. Außer dieser Versammlung bediente sich Karl bei der Gesetzgebung noch des Staatsrates, der nur aus den hohen Hofbeamten und den Großen des Reiches zusammengesetzt war. Die Beschlüsse dieser Versammlungen unterlagen der Genehmigung des Kaisers. Wurde diese erteilt, so waren sie zu Gesetzen erhoben und erhielten infolge ihrer Einteilung in Kapitel den Namen Kapitularien. Sie bildeten das erste Gesetzbuch der Deutschen. Daneben wurden die alten Rechtsgebräuche der Sachsen, Friesen und Langobarden ausgezeichnet und in Kraft belassen. Alle Fäden der Verwaltung und Gesetzgebung liefen in Karls Händen zusammen: er war der höchste Richter, er verfügte über alle Streitkräfte des Reiches, er entschied über Krieg und Frieden. Seine Befehle untersiegelte er mit seinem Degenknopf, auf welchem sein Namenszug eingegraben war. Bei der Ausfertigung eines Befehles an einen starrsinnigen Vasallen pflegte er wohl zu sagen: „Hier ist mein Befehl und hier das Schwert,
das Gehorsam schaffen wird."
Die bewaffnete Macht Karls bestand aus dem Heerbann und Dem Gefolge. Den Heerbann bildeten alle Freien, welche mindestens vier Hufen Landes besaßen, dann die von mehreren minder Begüterten gemeinschaftlich Ausgerüsteten und die Hintersassen der Freien. Die Geistlichkeit war vorn Kriegsdienst befreit. Das Gefolge bestand aus den Vasallen und ihren Dienstleuten und machte den eigentlichen Kriegerstand aus. Die häufigen Kriege verminderten die 3^hl der Freien, welche, des Kriegsdienstes müde, ihr Eigentum verkauften, um desselben überhoben zu werden, oder es an ange-
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Extrahierte Personennamen: Karl_der_Große Karl Karls Karl Karl Karls Karls
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Dritte Periode des Mittelalters.
Auf Richard folgte sein jüngster Bruder Johann ohne Land (1199—1216). Er war ein geistesarmer Fürst, der seinen Beinamen daher führte, daß ihn sein Vater bei der Erbverteilung leer ausgehen ließ. Sein Neffe, Graf Arthur von Bretagne, wurde von ihm besiegt und ins Gefängnis gebracht. Als er dort starb, wurde der König des Mordes bezichtigt, und der französische König Philipp August forderte hierauf Johann als seinen Vasallen vor Gericht nach Paris. Da er nicht erschien, so erklärte er ihn seiner Lehen verlustig und eroberte seine französischen Besitzungen. Mit dem Papst Innocenz Iii. geriet Johann in Streit, weil er die Wahl des Erzbischofs Lang ton von Canterbury nicht anerkennen wollte. Als er Gewalt gegen diesen gebrauchte, belegte ihn der Papst mit dem Bann und sein Land mit dem Int erdikt. Trotz und Widerstand des Königs waren vergeblich. Philipp August von Frankreich wurde vom Papste aufgefordert, den ungehorsamen Fürsten und seine Unterthanen zu züchtigen und England zu erobern. Schon war dieser gerüstet, da beugte sich Johann, der seinen Vasallen nicht traute, vor dem Papste und rettete seine Krone, indem er England und Irland gegen eine jährliche Abgabe von 1000 Mark Silber vom päpstlichen Stuhle 1213 zu Lehen nahm. Diese Demütigung erregte große Unzufriedenheit in dem Volk; dazu kam, daß er gegen Philipp August bei Bo uv in es unterlag. Jetzt wurde unter der Leitung des Erzbischofs Langton ein Bündnis der Geistlichkeit und der weltlichen Vasallen gegen den König geschlossen und dieser 1215 zur Ausstellung des großen Freibriefes (magna charta), der Grundlage der englischen Verfassung, gezwungen. Darin versprach der König für sich und seine Nachkommen allen Eingriffen in die bestehenden Rechte zu entsagen. Die Steuern wurden genau bestimmt, jede außerordentliche Erhebung wurde von der Zustimmung eines aus Abgeordneten des höheren Adels und der Geistlichkeit zusammengesetzten Parlamentes abhängig gemacht, die Freiheit des Handels ausgesprochen und das Gerichtswesen neu geordnet. Ein freier Mann sollte nur von seinesgleichen gerichtet, die Forsten und Wasser freigegeben werden. Um eine Verletzung des Freiheitsbriefes zu verhüten, sollte der König alle ausländischen Beamten und feine fremden Söldner entlassen.
Johann weigerte sich zwar, alle diese Punkte zur Ausführung zu bringen und überfiel den Adel mit Heeresmacht; allein dieser rief den französischen Kronprinzen Ludwig (Viii.) zum König aus; doch noch ehe es zu einer entscheidenden Schlacht kam, starb Johann. Ihm folgte fein Sohn Heinrich Iii. (1216—1272), der die Be-
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Extrahierte Ortsnamen: Paris Frankreich England England Irland
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Dritte Periode des Mittelalters.
führten dem Abenblanb die Schätze des Morgenlanbes zu; Venebig würde durch feine Kolonieen im Osten (§. 25, 4) die Hauptvermittlerin zwischen Europa, Asien und Afrika und die Grünberin neuer Hanbels-straßen. Die Wissens chaften und Künste empfingen Anregung: die geographischen und naturwissenschaftlichen Kennt-nisse mehrten sich, die klassische Litteratur sanb in Italien eine Stätte, in Deutschland entwickelte sich die erste Blütezeit der deutschen Litteratur (§. 31). Durch die Kreuzzüge hob sich, namentlich in Frankreich, auch das Ansehen und die Macht der Könige. Viele Ritter kehrten nicht roieber heim, und ihre Lehnsbesitzungen fielen an den König zurück, der auf biefe Weise in den Besitz ausgebehnter Domänen gelangte. Die Kreuzzüge finb das Helb en -zeitalter des Ritter stanb es. Sie entrissen benselben der Ver-wilberung und steckten ihm, besonbers in den brei, roährenb der Kreuzzüge gestifteten Ritterorben (§. 30) durch den Kampf gegen die Feinde des Christentums ein höheres Thatenziel. Nach den Kreuzzügen verminberte sich die Leibeigenschaft, und es entwickelte sich allmählich der sogenannte britte Stanb der Bürger und Bauern, auf welchem das Wohl der Staaten beruht. Die Ritter mußten, um die zu einem Kriegszuge erforberlichen Gelber aufzubringen, Güter, Rechte und Freiheit ihren Unterthanen verkaufen. Viele Bürger und Leibeigne ertrotzten sich feitbem von dem schwächer geworbenen Herren-stanb, was ihnen das Recht versagte. Besonbers waren es die auf = Mühenben Städte, welche dem Abel Gewalt entgegen zu setzen wagten und ihn an Macht und Ansehen balb überflügelten. Wäh-renb der Kreuzzüge mehren sich auch die Besitztümer der Kirche im Abenblanbe infolge von Schenkungen, Käufen und Vermächtnissen außerorbentlich, und die Kirche erreichte unter Innocenz Iii. (§. 29) den Gipfelpunkt ihrer Macht.
§. 26. £ofliac uen Sachsen 1125 —1137.
Heinrich V. hatte feine Neffen Konrab von Franken und Friedrich von Hohenstaufen zu Erben feiner Güter eingesetzt und den letzteren den Fürsten zu feinem Nachfolger empfohlen. Als er aber gestorben war, versammelten sich die deutschen Fürsten aus Sachsen, Franken, Schwaben und Bayern mit ihrem Gefolge, an 60 000 Mann, auf beiben Seiten des Rheins bei Mainz, um von ihrem Wahlrechte Gebrauch zu machen und einen neuen König zu wählen. Als die tvürbigsten würden die Herzoge Friedrich von Schwaben, Lothar von Sachsen und Markgraf
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Extrahierte Ortsnamen: Europa Asien Afrika Italien Deutschland Frankreich Sachsen Sachsen Schwaben Bayern Rheins Mainz
§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 293
und die Gerichte abhielten, hießen Burggrafen, Vögte, Schultheiß e. Die Reichsstädte standen unmittelbar unter dem Reiche und beteiligten sich an den Reichstagen; die Landstädte, welche Fürsten, Bischöfen, Äbten gehorchten, konnten nur auf den Landtagen erscheinen, welche ihre Herren ausschrieben. Von beiden Oberherren, vom Kaiser oder von dem Fürsten, erstanden die Städte teils durch Kauf, teils durch Vertrag oder durch Schenkung allerlei Rechte, die Gerichtsbarkeit, das Münzrecht, das Marktrecht, den Wildbann rc., welche dann von dem städtischen Schöffenrat, an dessen Spitze ein Rats- oder Bürgermeister stand, ausgeübt wurden. Da in der Regel königliche und fürstliche Burgen oder geistliche Stiftungen den Grundstock der städtischen Anlagen bildeten, so machten natürlich auch die königlichen Dienstleute, die Ministerialen, fürstliche und geistliche Vasallen die erste Bürgerschaft aus, und erst später traten mit der Erweiterung der Stadt freie Gutsbesitzer vom Lande, hörige Ackersleute und Handwerker hinzu. Sie besaßen nicht die gleichen Rechte, und lange Zeit herrschte innerhalb der Bürgerschaft ein strenger Unterschied des Standes. Die ersten städtischen Ansiedler, die adligen Ministerialen und Vasallen, zu denen noch später ritterbürtige, die sogenannten Altburger oder Patrizier, gewöhnlich Geschlechter, Stadtjunker oder Glevener geheißen, hinzugetreten waren, besaßen allein politische Rechte. Die zinspflichtigen Gewerb- und Ackerleute, welche bald Schutz- und Spießbürger nach der Waffe, oder Pfahlbürger nach ihrer Wohnung außerhalb der Umpfählung der eigentlichen Stadt genannt wurden, besaßen anfänglich keine solchen Rechte, sondern erwarben sich dieselben erst im Lause der Zeit, als das Zunftwesen sich ausgebildet hatte.
Das Zunftwesen. Die Bürger der Städte einigten sich frühzeitig nach ihrem Berufe zu anerkannten Vereinen, die Kaufleute bildeten Gilden, die Handwerker Zünfte oder Innungen. Die Zünfte standen unter eigenen Vorstehern und hatten das Recht, jeden, welcher im Bereiche der Zunft dasselbe Gewerbe betrieb, auszuschließen, wenn er nicht schon durch Geburt demselben angehörte oder dasselbe nicht ordnungsmäßig erlernt hatte. Die Vorsteher der Zünfte erhielten zum Unterschied von den Meistern, welche die Lehrlinge im Handwerke unterrichteten und aus den Gesellen hervorgingen, den Titel Erzmeister, denen wieder die Zunft ältesten oder Altmänner zur Seite gestellt wurden. Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten wurden bestimmte Versammlungstage festgesetzt
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Vierte Periode des Mittelalters.
und nach der Zeit Morgen spräche oder Handwerk, in späteren Jahrhunderten, wo sie nur einigemal im Jahre regelmäßig gehalten wurden, das Quartal genannt. Man versammelte sich in Hand-werks her der gen, wo um festen Preis alle einheimischen und fremden Gewerbsgenossen Speise, Trank und Quartier haben konnten, oder in eigens erbauten oder eingerichteten Häusern und Stuben, welche den Namen Zunfthaus. Zunftstube oder Jnnungs-niederlagen führten. Der Verwalter oder Herbergsvater hieß Zunft- oder Stubenknecht. Die Statuten und Gesetze, alle Dokumente und Schriftsachen, das Siegel und die Kasse wurden in der Zunftlade aufbewahrt und alle Verhandlungen bei offener Lade vorgenommen. Ein größeres Ansehen erlangten die Zünfte durch die Selbstbewaffnung und die regelmäßigen Übungen im Kriegshandwerk; sie besaßen ihre eigenen Wassen, Banner und Zeug-hä user. Jeder widmete willig seine freie Zeit, um in der Handhabung der Waffen sich zu vervollkommnen. Diese kriegerische Haltung verschaffte den Zünften sogar gleiche Rechte mit den Altbürgern. Anfangs waren die Zünfte nämlich frei von den Lasten der Bürger und hatten nichts zum städtischen Haushalte beizusteuern. Als sie aber zur Steuerpflicht angehalten worden waren und von der redlichen Verwaltung der städtischen Gelder durch die Altbürger-Geschlechter sich nicht überzeugt hielten, forderten sie nicht nur Rechnungsablage, sondern auch Anteil an der städtischen Verwaltung. Das Sträuben der Patrizier gegen diese Neuerungen machte die Zünfte in ihrem Streben nur energischer und zäher; nach langem Streite siegten sie und erkämpften sich nach und nach die Zulassung zum vollen Bürgerrecht, zum Mitgenuß des Gemeindevermögens und zur Befähigung, ein städtisches Amt zu bekleiden. So bildete sich in der Folge eine gemischte Bürgerschaft; die eine Hälfte bestand aus den vormals allein ratsfähigen Edelleuten und Rittern, den Geschlechtern und allen Altbürgern, wozu die Rentiers, Kaufleute, Wechsler, Goldschmiede, Salzleute und Tuchherren gehörten, die andern aus den zünftigen Handwerkern, welche je nach Beruf und Arbeit oft wunderlich eingeteilt waren. So umfaßte z. B. in Zürich (um 1336) die Schmiedezunft nicht nur die Schmiede, Schwertfeger, Kannengießer, Glockengießer und Spengler, fondern auch „die Bader und Scherer", die Chirurgen des Mittelalters.
Die deutschen Städte errangen sich durch Fleiß und Ausdauer allmählich Ansehen und Wohlstand und wußten sich in
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§. 1. Land und Volk der Germanen.
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Germanen eine tiefe Bedeutung und erinnerte die Frau an ihre Pflicht, daß sie im Krieg und Frieden, im Glück und Unglück die treue Gefährtin des Mannes bleiben und mit ihm leben und sterben müsse. Sie empfing an ihrem Ehrentage, was sie unversehrt und würdig ihren Kindern übergeben, und was ihre Schwiegertochter einst wieder empfangen sollte, um es den Enkeln zu überliefern.
Im Haufe war die Frau die über das gesamte Hauswesen gebietende Herrin; ihr gehorchten Knechte und Mägde, ihr lag die Bestellung des Feldes, die Bereitung der Speisen, die Anfertigung der Kleider und die Pflege der Kranken ob. Insbesondere war der Hausmutter die Pflege und Erziehung der Kinder anvertraut, da man diese den Ammen und Mägden nicht überlassen wollte. Die ganze Erziehung war auf Abhärtung berechnet; der Freigeborne und der Sklavenfohn wurden gleich gehalten. Erst später trennte sich im Leben der Freie von dem Sklaven. Unter den Spielen der Jugend war besonders der Waffen tanz beliebt, bei welchem sich die Jünglinge tanzend zwischen Lanzen und Schwertern einherbewegten. Der Lohn bei diesem gefährlichen Spiel war die Freude und Lust der Zuschauer. Hatte der Jüngling unter diesen und ähnlichen Übungen das bestimmte Alter erreicht und sich körperlich entwickelt und ausgebildet, so wurden ihm in feierlicher Versammlung die Zeichen des freien Mannes, Schild und Speer, überreicht; dies nannte man die Schwertleite. Nun trat er in die Reihen des Heeres ein und durfte fortan als wehrhafter, freier Mann an allen öffentlichen Verhandlungen teilnehmen und einen eignen Herd gründen. Nach dem Tode des Vaters erbten die Söhne das väterliche Gut; die Töchter hatten keinen Anteil an demselben (§. 16, 2).
Gemeinde- und Staatseinrichtungen. Bei den germanischen Völkerschaften unterschied man Freie und Unfreie. Unter den Freien ragten die Edel in ge durch großen Besitz und Ansehen hervor, ohne jedoch einen mit Vorrechten versehenen Stand zu bilden. Die Unfreien waren rechtlos und standen unter dem Schutze eines Freien. Sie zerfielen in Hörige (Liten d. h. Leute) oder Halbfreie, die kein freies Besitztum, sondern Haus und Hof in Erbpacht hatten, wofür sie dem Grundherrn zu einer jährlichen Abgabe verpflichtet waren, und Sklaven, wozu meist Kriegsgefangene und deren Nachkommen gehörten, welche zur Feldarbeit verwandt wurden. Die Hörigen waren wie die Freien zum Kriegsdienst verpflichtet, die Sklaven dagegen davon ausgeschlossen. Das Gut des Freien hieß Allod, das Pachtgut des Hörigen Feod.
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Erste Periode des Mittelalters.
§• Die römische Itrrfie. Die lusfireifung ttcs Cliristeil-fiinis in " Die Ltöster.
Während die christliche Kirche im Orient an den Islam ein Land nach dem andern verlor, fnßte sie im Abendland von zu Tag festeren Fuß und gewann immer mehr an Ausdehnung, namentlich durch die Bekehrung der Germanen, die Verdrängung des aria-nischen Glaubensbekenntnisses und die Erhebung des römischen Bischofs zum alleinigen Gebieter in Glaubenssachen.
Die ursprüngliche Verfassung der christlichen Kirche war eine sehr einfache. Die Apostel übten auf die Angelegenheiten ihrer Gemeinden noch kein entscheidendes Übergewicht aus, sondern setzten, um die Mitwirkung der Gemeinden für die Leitung der Kirche zu gewinnen, einen Rat der Ältesten oder Presbyter ein. Später traten die begabtesten unter den Presbytern an die Spitze des Presbyteriums und erhielten als Aufseher und Leiter des Ganzen bei den Griechen den Namen Epifkopen, Bischöse. Hiermit ging die Bildung eines eigenen geistlichen Standes Hand in Hand, und unter den Geistlichen selbst entstand eine Abstufung. Der Sprengel der Stadtbischöfe dehnte sich über die benachbarten Landgemeinden und Landgeistlichen aus, die Bischöfe der Provinzialhauptstädte, die Metropoliten, traten an die Spitze der anderen, geringeren Bischöse. Unter den christlichen Bischöfen ragten die Metropoliten von Rom, Antiochien, Konstantinopel und Jerusalem besonders hervor und erlangten ein überwiegendes Ansehen. Sie wurden auch Patriarchen genannt. Schon im 3. Jahrhundert übertrug der Bischof Cyprian von Karthago, welcher die Notwendigkeit einer sichtbaren Stellvertretung der christlichen Gesamtkirche aussprach, diese Auszeichnung auf den Bischof von Rom. Man erkannte demselben eine gewisse Oberhoheit zu und räumte ihm eine oberrichterliche Gewalt in den Angelegenheiten der Bischöfe ein. Daß gerade der Bischof von Rom zu dieser bevorzugten Stellung erhoben wurde, hatte er wohl dem Umstande zu danken, daß man ihn für den Nachfolger Petri hielt und daß Rom, die alte Welthauptstadt, auch für die erste Stadt der Christenheit galt. Kaiser Valentinian Iii. erklärte 445 ausdrücklich, es sei jeder Bischof verpflichtet, auf Vorladung des römischen Bischofs vor dessen Richterstuhl zu erscheinen; denn in der Kirche werde nur dann Friede bleiben, wenn ein Herrscher in kirchlichen Dingen sei. Das Ansehen des römischen Bischofs stieg so, daß er seit Beginn des 6. Jahrhunderts Papa
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